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Auf dieser Seite erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Sanktionslisten und den Datenservice sanktionslisten.de. Falls Sie auf dieser Seite nicht fündig werden, freuen wir uns über eine E-Mail mit Ihrer Frage unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können. oder Telefon 0700 / SANKTION (0700/72658466). In der Leistungsbeschreibung finden Sie ebenfalls die grundlegenden Informationen zu unserem Datenservice. Was unterscheidet sanktionslisten.de vom Wettbewerb? Welche Datenformate werden angeboten? Was sind eigentlich Personenembargos? Welche Strafandrohung existiert? In welchen Sprachen wird der Datenservice angeboten? Warum eine Kooperation mit ID.prove? Auf welchem Wege werden die Updates verteilt?
Was unterscheidet sanktionslisten.de vom Wettbewerb? Die Daten von sanktionslisten.de beinhalten die Angaben, die für die (auch automatische) Prüfung von Geschäftspartnern benötigt werden, nicht mehr, aber auch nicht weniger: Die Feststellung einer möglichen Übereinstimmung erfolgt immer zuerst über den Namen. Ist eine hinreichende Ähnlichkeit mit einem Eintrag in einer Sanktionsliste festgestellt worden, muss zur Bestätigung oder zum Ausschluss immer eine manuelle Prüfung hinzutreten. Die Qualität der zugrunde liegenden behördlichen Sanktionslisten ist nicht geeignet, weitere Unterteilungen des Datensatzes vorzunehmen, da dadurch eine Genauigkeit „vorgetäuscht“ würde, die nicht existiert. So ist zum Beispiel die Einführung eines Feldes „Pass-Nr.“ nutzlos da Einträge existieren, die mehr als eine Pass-Nummer enthalten. sanktionslisten.de verzichtet deshalb auf unnötige Datenstrukturen, die keine zusätzliche Genauigkeit bieten, aber zusätzlichen Aufwand bei beim Datenimport generieren. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist der Preis. Der Wettbewerb wirbt zunächst mit günstigen Preisen für sog. Einzelplatzlizenzen, die in größeren Unternehmen jedoch nicht einsetzbar sind. Für Standort-, Unternehmens- und sonstige Lizenzarten erhöht sich dann der jeweilige Abonnement-Preis, ohne dass sich die Leistung ändert (zumal die Daten öffentlich im Internet zur Verfügung stehen. sanktionslisten.de bietet Ihnen eine Dienstleistung zu einem fairen Preis, die zur Verfügung gestellten Daten können innerhalb Ihres Unternehmens und Ihrer Tochterunternehmen frei verwendet werden. Welche Datenformate werden angeboten? a) Ein proprietäres Datei-Format von sanktionslisten.de, welches die vollständigen Texte der veröffentlichten Embargos wiedergibt. Ein Datensatz besteht aus einem Kopfsatz pro natürlicher oder juristischer Person, 1-n Namens-Sätzen und 0-n Adress-Sätzen. Die Struktur ist in der Leistungsbeschreibung beschrieben. Die Daten können problemlos in gängige Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme (MS EXCEL, ACCESS) geladen werden, wenn keine Individual-Software zur Suche eingesetzt wird. b) Die Daten im XML-Format, die ein aufwandsarmes Einarbeiten in gängige Datenbanken ermöglicht. Was sind eigentlich Personenembargos? Embargos sind Beschränkungen der Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr, d. h. sie beinhalten grundsätzliche Verbote von Handlungen und Rechtsgeschäften im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber einem Zielland. Je nach Umfang der Beschränkung kann zwischen einem „Total-Embargo“, einem „Teil-Handels-Embargo“ (nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche) und einem „Waffen-Embargo“ (nur für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial) unterschieden werden.Eine spezielle Form der Total-Embargos stellt die Gruppe der Personen-Embargos dar, in denen nicht Länder und deren Regierungen, sondern Einzelpersonen, Organisationen und Unternehmen unabhängig von ihrem Standort sanktioniert werden.
1. EU-Embargos Die Terrorismus relevanten Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, basierend auf Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sind in zwei Gruppen Gruppen zu unterteilen. Eine Gruppe der Vorschriften richtet sich gegen die Taliban, Usama bin Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und damit verbundene Unternehmen, Organisationen und Personen. Die Umsetzung dieser Vorschriften in europäisches Recht erfolgt durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002. Die in der Verordnung enthaltene Personenliste mit ergänzenden Angaben wird in kurzen Abständen mittels Änderungsverordnungen ergänzt. Zur Zeit (Stand 1. März 2004) ist die 39. Änderungsverordnung in Kraft. Die andere Gruppe von Vorschriften richtet sich allgemein gegen den internationalen Terrorismus, insbesondere gegen dessen Finanzierung. Hier gilt die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001. Diese richtet sich also gegen Personen, Gruppen und Organisationen, die nicht bereits in der erstgenannten Verordnung benannt sind. Der von der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 betroffene Personenkreis wird durch Beschlüsse des Rates der Europäischen Union in separaten Listen festgelegt. Änderungen der Personenliste erfolgen ebenfalls in unregelmäßigen Abständen durch Gemeinsame Standpunkte des Rates der Europäischen Union. Inhaltlich stimmen die Rechtsvorschriften darin überein, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen der Personen, Unternehmen und Organisationen eingefroren werden und diesen keine Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. (Nach: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – Merkblatt über Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. 16.03.2003) Andere Embargos der EU, nämlich die - VO (EG) Nr. 314/2004 (Simbabwe) , samt ihren Änderungsverordnungen (s. u.) enthalten ebenfalls Namen von Personen, Organisationen und Unternehmen, deren Vermögen eingefroren werden soll und / oder denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. 2. US-Embargos Die USA wenden ihr Exportkontrollrecht auch exterritorial an, d. h. es können auch nicht- US-Personen gegen die Vorschriften verstoßen. Die verschiedenen Personenembargos der US-Behörden sind sehr unterschiedlich hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Pflicht zur Beachtung ausgeprägt, deshalb kann nachfolgend nur eine kurze Zusammenfassung gegeben und auf die einschlägigen Rechtsvorschriften verwiesen werden. Jedes Unternehmen sollte sich vor Prüfung seiner Geschäftspartner informieren, ob die Vorschriften auf seine individuelle Situation Anwendung finden können. e) Die „Palestinian Legislative Council (PLC)- Liste des Office for Foreign Assets Controls (OFAC) Department of State Welche Strafandrohung existiert? Verstöße gegen die EU-„Terroristenverordnungen“ werden in Deutschland nach § 34 Abs. 4 AWG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren begrenzt. Keine Strafe, aber die zumindest die Nichterteilung des AEO-Zertifikates kann drohen, wenn keine organisatorischen Maßnahmen (intern und extern) getroffen wurden, auf das Risiko “...unbeabsichtigte finanzielle Unterstützung von Terrororganisationen...” zu reagieren (s.u.). Die Besonderheit bei Verstößen gegen Embargos der US-Behörden ist, dass die USA ihre Aussenwirtschaftsbestimmungen extraterritorial auslegen, d. h. bei Geschäften, bei denen “US-Produkte” (z. B. “Items subject to the EAR”) eine Rolle spielen, auch Strafen gegen nicht US-Personen verhängt werden können. Diese Strafen können von Geldstrafen, Listung in der DPL bis hin zu Haftstrafen gehen. Auf Grund der Komplexität der US-Vorschriften empfiehlt es sich, genauere Informationen auf den Seiten des BIS bzw. des OFAC einzuholen. In welchen Sprachen wir der Daten-Service angeboten? Basis der zur Verfügung gestellten Daten sind die veröffentlichten Inhalte der Personenembargos der EU bzw. der US-Behörden OFAC und BIS. Bei den Listen der EU werden gegebenenfalls, falls abweichende Schreibweisen in den Amtssprachen der EU veröffentlicht werden, diese Einträge in den jeweiligen Amtssprachen geliefert. Warum eine Kooperation mit ID.prove? Mit sanktionslisten.de und dem Leonberger Softwarehaus Rausoft GbR haben sich Content- und Softwarespezialisten zusammengetan, die beide auf ihrem Gebiet führend sind: Rausoft bietet mit dem Tool ID.prove eine kostengünstige, zuverlässige und alltagstaugliche Möglichkeit, die gesetzlichen Bestimmungen zum Thema “Personenembargos” einzuhalten. Der Content von sanktionslisten.de bietet immer die aktuellen Inhalte der einschlägigen Rechtsvorschriften. Und das zu einem vernünftigen Preis! Ich will einen Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikates stellen. Wird die Einhaltung der einschlägigen Regelungen geprüft? Im “Fragenkatalog zur Selbstbewertung”, einer Anlage zum Antrag auf Erteilung des AEO-Zertifikats, gibt es die Frage 5.1.1, die explizit darauf abzielt: “Wie haben Sie personell und organisatorisch unternehmensintern und in Ihren geschäftlichen Beziehungen zu Kunden, Lieferanten oder externen Dienstleistern auf die potentiellen Risiken, welche die internationale Lieferkette betreffen (z.B. Missbrauch regulärer Sendungen für illegaleTransporte, Tarnladungen, unbeabsichtigte finanzielle Unterstützung von Terrororganisationen), reagiert? In den Ausfüll- Hinweisen wird darauf erwähnt, dass entsprechende Regelungen beizufügen bzw. im Unternehmen prüffähig vorzuhalten sind. Inwieweit in der Praxis eine tatsächliche Überprüfung der getroffenen Maßnahmen durch den Zoll erfolgt, ist natürlich noch nicht klar. Eine Erteilung des AEO-Zertifikates ohne zufriedenstellende Antwort auf die Frage 5.1.1. scheint m. E. nach jedoch unsicher. Auf welchem Wege werden die Updates verteilt? Grundsätzlich werden die Updates per E-Mail zusammen mit den Informationen über die aktuellen Änderungen verteilt. Nach individueller Vereinbarung ist jedoch auch eine Bereitstellung auf unserem Webserver, auf einer FTP- Abholkennung oder der Versand an eine FTP-Kennung möglich. Natürlich sind diese Alternativen nicht mit Mehrkosten für Sie verbunden, sofern keine Entwicklung oder Programmierung notwendig ist. |
Lizenzen mit ID.prove
Compliance muss nicht teuer sein!
Die Kombination von Daten und Recherche-Software wird mit unserem Partner Rausoft preiswert möglich. Mehr...
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Überzeugen Sie sich von der kostengünstigen Alternative. Die Sanktionslisten-Daten werden bereits mehrfach eingesetzt. Mehr...